Historischer Rückblick: Die allgemeine Mehrwertsteuersenkung galt vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020. Dieser Artikel erklärt die damaligen Regeln für Rechnungen, Leistungszeitpunkte und Anzahlungen. Die Sätze von 16 % und 5 % gelten nicht für heutige Umsätze.
Die späteren Gastronomieregeln sind davon zu unterscheiden; ihre Entwicklung bis 2026 ist im FAQ erläutert.
Mehrwertsteuersenkung 2020: Was hat die Bundesregierung beschlossen?
Im zweiten Halbjahr 2020 wurde der Regelsteuersatz von 19 % auf 16 % und der ermäßigte Steuersatz von 7 % auf 5 % gesenkt. Die allgemeine Regelung war bis zum 31. Dezember 2020 befristet. Seit dem 1. Januar 2021 galten wieder die allgemeinen Sätze von 19 % und 7 %.
Rechnungsvorlagen für den damaligen Leistungszeitraum
Entscheidend war, ob ein steuerpflichtiger Umsatz im begünstigten Zeitraum ausgeführt wurde. Rechnungsvorlagen mussten den zutreffenden Steuersatz abbilden.
Wer 2020 die Kleinunternehmerregelung anwendete, wies für die entsprechenden Umsätze keine Umsatzsteuer gesondert aus. Das bedeutete jedoch nicht, dass Kleinunternehmer in jedem Fall von sämtlichen umsatzsteuerlichen Pflichten befreit waren.
Bei einer heutigen Korrektur alter Rechnungen ist weiterhin der damals maßgebliche Leistungszeitraum zu prüfen.
Wichtig: Es kommt auf das Leistungsdatum an!
Für den anzuwendenden Steuersatz war grundsätzlich entscheidend, wann die Leistung ausgeführt wurde. Das ist vom Zeitpunkt der Steuerentstehung zu unterscheiden: Bei Istversteuerung und Anzahlungen kann die Zahlung dafür maßgeblich sein.
Rechnungsdatum oder Zahlungsziel allein bestimmten den Steuersatz nicht. Prüfe deshalb das Leistungsdatum beziehungsweise den Leistungszeitraum:
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1
Für jede Leistung, die du bis zum 30. Juni 2020 erbracht hast, wird auf deiner Rechnung der volle Mehrwertsteuersatz von 19 %, oder der auf 7 % ermäßigte Satz ausgewiesen.
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2
Alle Leistungen, die in dem Zeitraum zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember 2020 erbracht werden, rechnest du mit dem angepassten Mehrwertsteuersatz von 16 %, oder 5 % ab.
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3
Sofern es die Bundesregierung nicht noch einmal anders beschließt, gilt ab dem 1. Januar 2021 wieder der reguläre Mehrwertsteuersatz.
Teilleistungen abrechnen – so gehst du vor
Bei Anzahlungen konnte die Steuer bereits vor Ausführung der Leistung entstehen. Für die endgültige Besteuerung war dennoch der Leistungszeitpunkt maßgeblich. Eine vor Juli 2020 versteuerte Anzahlung für eine im Juli ausgeführte Leistung musste deshalb in der Abrechnung entsprechend berücksichtigt werden.
Teilleistungen setzen wirtschaftlich teilbare Leistungen und gesondert vereinbarte Entgelte voraus. Für jede tatsächlich ausgeführte Teilleistung ist ihr eigener Leistungszeitpunkt maßgeblich. Eine bloße Teilrechnung oder ein vorgezogenes Rechnungsdatum genügt dafür nicht.
Bei Unsicherheiten: Steuerberater hinzuziehen
Bei Dauerleistungen, Anzahlungen und Teilleistungen müssen Vertrag und tatsächlicher Leistungszeitraum zusammen betrachtet werden. Für die befristete Senkung galten gesetzliche Übergangsregeln und ergänzende Verwaltungsanweisungen.
Lass unklare Altfälle durch deine Steuerberatung prüfen, statt den damaligen Steuersatz allein nach dem Rechnungs- oder Zahlungsdatum auszuwählen.
Die Mehrwertsteuersenkung und die Rechnungsstellungs-Tools
Wenn du alte Rechnungen im Banking-Portal deines Geschäftskontos oder mit Rechnungssoftware wie sevDesk bearbeitest, prüfe die Unterstützung historischer Steuersätze.
Wähle den zum Leistungszeitpunkt passenden Satz und kontrolliere die Korrektur vor dem Versand. Die damaligen Sätze dürfen nicht pauschal auf heutige Leistungen übertragen werden.
Hinweis: Bei der Korrektur alter Rechnungen müssen Leistungszeitraum und Steuersatz zusammenpassen. Bei technischen Problemen hilft der Support der verwendeten Software.
FAQ – Häufig gestellte Fragen
Mehrwertsteuersenkung 2020 – was ist zu beachten?
Der verringerte Mehrwertsteuersatz ab dem 1. Juli 2020 bedeutet, dass der Regelsteuersatz im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2020 von 19 % auf 16 % gesenkt wurde. Für den ermäßigten Steuersatz von 7 % wurde eine Senkung auf 5 % beschlossen.
Für wen gilt die Mehrwertsteuersenkung 2020?
Die befristeten Steuersätze betrafen grundsätzlich steuerpflichtige Umsätze, die vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020 ausgeführt wurden. Entscheidend waren die umsatzsteuerliche Behandlung und der Leistungszeitpunkt, nicht allein die Berufsgruppe oder das Rechnungsdatum.
Ab wann gilt die Mehrwertsteuersenkung 2020?
Die allgemeine Senkung auf 16 % beziehungsweise 5 % galt vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2020. Die spätere Begünstigung bestimmter Gastronomieleistungen war eine gesonderte Regelung mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 %; sie verlängerte nicht die allgemeinen Sätze von 16 % und 5 %.
Was müssen Kleinunternehmer bei der Mehrwertsteuersenkung von 2020 beachten?
Wer 2020 die Kleinunternehmerregelung anwendete, wies für seine entsprechenden Umsätze keine Umsatzsteuer gesondert aus. Damals galten grundsätzlich höchstens 22.000 € Vorjahresumsatz und voraussichtlich höchstens 50.000 € im laufenden Jahr; bei Neugründung war die damalige Prognosegrenze von 22.000 € maßgeblich. Ein Überschreiten von 22.000 € im laufenden Jahr führte daher nicht pauschal sofort zur Regelbesteuerung. Diese Angaben beschreiben die Rechtslage 2020.
Was gilt für die Mehrwertsteuersenkung 2020: Rechnungsdatum oder Leistungsdatum?
Grundsätzlich entscheidet der Zeitpunkt der ausgeführten Leistung. Für steuerpflichtige Umsätze bis zum 30. Juni 2020 galten je nach Umsatz 19 % oder 7 %, vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020 grundsätzlich 16 % oder 5 %. Rechnungs- und Zahlungsdatum allein bestimmen den Steuersatz nicht; für Anzahlungen und echte Teilleistungen gelten ergänzende Regeln.
Gibt es die Mehrwertsteuersenkung auch im Jahr 2021?
Die allgemeine Senkung endete am 31. Dezember 2020. Seit dem 1. Januar 2021 galten wieder die allgemeinen Sätze von 19 % und 7 %. Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme von Getränken blieben aufgrund einer gesonderten Regelung zunächst ermäßigt besteuert.
Mehrwertsteuersenkung 2021 – was gilt für die Gastronomie?
Im Jahr 2021 galt für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen ohne Getränke der ermäßigte Satz von 7 %. Diese Begünstigung wurde schließlich bis Ende 2023 verlängert. In den Jahren 2024 und 2025 galt für diese Restaurantleistungen wieder 19 %; seit dem 1. Januar 2026 sind sie erneut mit 7 % besteuert. Getränke sind von dieser Ermäßigung ausgenommen.
Warum wurde die Mehrwertsteuersenkung 2020 nicht für alle Branchen verlängert?
Die allgemeine Senkung war gesetzlich von Anfang an auf das zweite Halbjahr 2020 befristet. Nach ihrem Ablauf galten wieder die allgemeinen Steuersätze. Die zeitweise Sonderregelung für die Gastronomie war davon getrennt. Aus der Befristung allein lässt sich keine gesicherte Aussage ableiten, dass die Maßnahme wegen eines ausgebliebenen Konsumeffekts beendet wurde.
Mit Kunden Zahlungsziel 2021 vereinbart – welcher Mehrwertsteuersatz gilt?
Angenommen, ein Kunde hat im Oktober 2020 einen Auftrag erteilt, der im Dezember 2020 ausgeführt wurde. Mit dem Unternehmen wurde jedoch das Zahlungsziel März 2021 vereinbart. Es gilt das Datum, an dem die Leistung erbracht wurde. Das war der Dezember 2020, womit der reduzierte Mehrwertsteuersatz von 16 %, beziehungsweise 5 % angewendet wird.
Mehrwertsteuersenkung – was muss in Sachen Finanzamt beachtet werden?
Dokumentiere den tatsächlichen Leistungszeitpunkt und verwende den dafür geltenden Steuersatz. Eine Teilrechnung allein begründet noch keine Teilleistung: Erforderlich sind wirtschaftlich teilbare Leistungen und gesonderte Entgeltvereinbarungen. Ein bloß vorgezogenes Rechnungsdatum rechtfertigt den niedrigeren Steuersatz nicht.
Hast du Fragen zur Mehrwertsteuersenkung 2020 oder Erfahrungen mit der Korrektur damaliger Rechnungen? Teile sie im Kommentarbereich.
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